Satzung
Satzung des CVJM Oderbruch e.V.
Christlicher Verein Junger Menschen CVJM Oderbruch e.V.
VORBEMERKUNG:
- Im CVJM nehmen Frauen und Männer gleichermaßen Verantwortung wahr. Es wird daher angestrebt, dass in den Gremien sowohl Frauen als auch Männer vertreten sind.
- Um die bessere Lesbarkeit der Texte zu gewährleisten, wird auf die weiblichen Bezeichnungen in der Satzung verzichtet. Sämtliche personenbezogenen Formulierungen beziehen sich gleicherweise auf Männer und Frauen.
I. NAME, GRUNDLAGE & ZWECK
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Christlicher Verein Junger Menschen (CVJM) Oderbruch e.V. und hat seinen Sitz in 15306 Seelow, Kirchstraße 7.
§ 2 Grundlage und Zweck
- Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und
Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die Richtschnur des Glaubens und Lebens. - Grundlage der Arbeit des Vereins ist die Basis des Weltbundes der Christlichen Vereine Junger Männer (Pariser Basis von 1855) mit Zusatzerklärung:
„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche junge Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, im Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten“. - Der Hauptausschuss des CVJM-Gesamtverbandes hat dazu folgende Zusatzerklärung beschlossen:
„Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft der CVJM. Die Pariser Basis gilt heute im CVJM-Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen“. - Auf dieser Grundlage will der CVJM allen Menschen nach Leib, Seele und Geist dienen. Die Arbeit des Vereins beschränkt sich dabei nicht nur auf seine Mitglieder.
- Der CVJM bekennt sich in seinem Verhältnis zu den Kirchen, zu christlichen Gemeinschaften, Vereinen und Organisationen zu der Einheit aller an Jesus Christus Glaubenden, deren Bekenntnis in der Heiligen Schrift gründet.
§ 3 Mittel
Im Einzelnen sucht der Verein seine Aufgaben zu erfüllen, insbesondere
- durch die Verkündigung von Gottes Wort, Hinführung zu christlicher Lebensgemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst,
- durch Beratung, Betreuung, Seelsorge und Schrifttum,
- durch sein Bildungsprogramm für Erwachsene, Jugendliche und Kinder,
- durch Heranführung seiner Mitglieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins,
- durch Durchführung von Seminaren für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter,
- durch Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit: mobiler Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Sozialarbeit an Schulen
- durch Kooperationen mit den Schulen vor Ort,
- durch Familienhilfe, Familienberatung und Arbeit mit Familien im Familienzentrum
- durch Interessengruppen sportlicher, musischer und kreativer Art,
- durch Förderung des Freizeit- und Breitensports,
- durch Förderung musischer Interessen,
- durch Veranstaltungen, Fahrten und Freizeiten,
- durch soziale Dienste und Hilfeleistungen,
- durch Förderung aller Menschen zu gefestigten christlichen Persönlichkeiten, die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewusstem Handeln und christlicher Nächstenliebe fähig und bereit sind,
- durch Förderung der internationalen CVJM-Arbeit (CVJM-Weltdienst).
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung.
- Die von der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) gewählten Mitglieder des Vorstandes des CVJM Oderbruch e.V. können eine angemessene Vergütung (gem. § 3 Nr. 26a EStG) erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Jahreshauptversammlung.
- Vom Vorstand berufene hauptamtliche stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes des CVJM Oderbruch e.V. erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die vom Vorstand festgesetzt wird.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 5 Unterstützende Mitglieder
- Mitglieder können alle natürlichen Personen werden. Sie können ihre Mitgliedschaft schriftlich beantragen, wenn sie bereit sind, die Satzung des Vereins anzuerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Jahreshauptversammlung (§ 7,3g).
- Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Mitglieder, die länger als ein Jahr ihren Beitrag nicht bezahlt haben und auch anderweitig nicht zu erkennen geben, dem Verein ferner als Mitglied angehören zu wollen, können durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
- Bei vereinsschädigendem oder satzungswidrigem Verhalten kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen der Widerspruch an die Jahreshauptversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
§ 6 Stimmberechtigte Mitglieder
- Unterstützende Mitglieder, die Jesus Christus durch Wort und Wandel als ihren Herrn und Heiland bekennen und die Arbeit des Vereins durch Gebet und durch Opfer an Zeit und Geld stetig zu tragen bereit sind, können nach Vollendung des 16. Lebensjahres durch Beschluss des Vorstandes zu Stimmberechtigten Mitgliedern berufen werden.
- Die Berufenen haben schriftlich zu erklären, dass sie im Verein mitarbeiten und die Bestrebungen des Vereins gemäß § 2 der Satzung fördern wollen.
- Vereinsmitglieder im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sind die Stimmberechtigten Mitglieder.
- Stimmberechtigten Mitgliedern, die die Voraussetzungen der Stimmberechtigten Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen, kann der Vorstand nach Anhörung der Betroffenen die Zugehörigkeit zur Stimmberechtigten Mitgliedschaft aberkennen.
- Gegen die Aberkennung der Zugehörigkeit zur Stimmberechtigten Mitgliedschaft (§ 6.3 und 6.4) steht dem Betroffenen der Widerspruch zu. Er ist an die Jahreshauptversammlung zu richten, die endgültig entscheidet, (§ 7.3 j). Bis zur Entscheidung der Jahreshauptversammlung ruhen die Rechte und Pflichten der Betroffenen.
- Die Stimmberechtigten Mitglieder versammeln sich möglichst regelmäßig zu einer Besprechung von Vereinsfragen, zur Gemeinschaft unter Gottes Wort und zum Gebet.
III. DIE ORGANE DES VEREINS
Jahreshauptversammlung der Stimmberechtigten Mitglieder
Vorstand
Geschäftsführender Vorstand
§ 7 Die Jahreshauptversammlung
- Jährlich einmal treten die Stimmberechtigten Mitglieder (§ 6) zu einer ordentlichen Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB) zusammen.
- Mindestens zwei Wochen vorher muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden. Die Frist der Einladung ist gewahrt, wenn die Einladung rechtzeitig unter der im Verein zuletzt bekannten Anschrift des Stimmberechtigten Mitgliedes zu Post aufgegeben worden ist.
- Aufgaben dieser Jahreshauptversammlung, die der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Vorstandes zu leiten hat, sind insbesondere
- Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichts
- Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts
- Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes (§ 9)
- Festlegung der Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder (§ 8.1)
- Wahl des Vorstandes (§ 8 und § 13)
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages (§ 5.3)
- Beratung und Beschlussfassung von Anträgen (§ 7.5)
- Entscheidung über den Ausschluss von Stimmberechtigten (§ 6.5) und Unterstützenden Mitgliedern (§5.5).
- Jede ordentlich einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Beschlüsse (§ 7.3 h) können nur über die in der Tagesordnung angegebenen Punkte gefasst werden.
- Über jede Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand kann außerordentliche Jahreshauptversammlungen einberufen. Auf schriftlichen Wunsch von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten Mitglieder hat innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Jahreshauptversammlung stattzufinden. Für die außerordentliche Jahreshauptversammlung gelten die Vorschriften des § 7.1 – 6 entsprechend.
- Das Nähere regelt gegebenenfalls eine Geschäfts- und Wahlordnung, die der Vorstand aufstellt.
§ 8 Der Vorstand
- a) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben von der
Jahreshauptversammlung gewählten Stimmberechtigten Mitgliedern (§ 6) sowie dem Gesamtleiter und dem Stellvertretenden Leiter. Die Leitung der Sparte Verwaltung gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. Die übrigen Bereichsleiter und Mitarbeiter können zu den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
b) Durch Beschluss der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes können der Gesamtleiter, der Stellvertretende Leiter und weitere hauptamtliche Mitarbeiter von der Teilnahme an Sitzungen des Vorstandes oder von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. - Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins und deren Angehörige (§ 11 StGB) können nicht in den Vorstand gewählt werden.
- Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind, hat der Vorstand sie wahrzunehmen.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:- geistliche und organisatorische Leitung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über Fragen der praktischen Vereinsarbeit
- Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes (§ 9) durch die Vorstandsmitglieder aus der Mitte der gewählten Mitglieder des Vorstandes
- Bestellung des Gesamtleiters sowie des Stellvertretenden Leiters
- Bestellung oder Bestätigung der Leiter der Arbeitsbereiche und Gruppen
- Berufung der Stimmberechtigten Mitglieder (§ 6)
- Berufung der Beiratsmitglieder (§ 10) und Einsetzung der Ausschüsse (§ 8.7 und § 11)
- Entgegennahme der Arbeitsberichte der Bereichsleiter
- Aufstellung der Geschäfts- und Wahlordnung in den Fällen § 7.8, § 8.9, § 10 und § 11
- Die Vorstandsmitglieder sind für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Alljährlich scheidet die Hälfte der Mitglieder aus. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit durch Zuwahl. Die Amtszeit eines gewählten Vorstandsmitglieds beginnt mit der Annahme der Wahl und endet, wenn der Nachfolger die Wahl angenommen hat.
- Durch Beschluss des Vorstandes mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmberechtigten Mitglieder kann ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen der Widerspruch an die Jahreshauptversammlung zu, die endgültig entscheidet. Der Widerspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Ist Widerspruch eingelegt, so wird der Ausschluss erst wirksam, wenn er durch die Jahreshauptversammlung bestätigt ist.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder, unter denen mindestens ein gewähltes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes sein muss, anwesend ist.
- Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem anderen gewählten Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
- Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, einem solchen Ausschuss bei dessen Konstituierung beizutreten. Der Leiter eines Ausschusses, der vom Vorstand zu bestellen ist, soll in der Regel Mitglied des Vorstandes sein.
- Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer und dem Leiter der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen ist.
- Die von der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) gewählten Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Jahreshauptversammlung.
- Das Nähere regelt gegebenenfalls eine Geschäfts- und Wahlordnung, die der Vorstand aufstellt.
§ 9 Der Geschäftsführende Vorstand
- Der Geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Gesamtleiter und dem Stellvertretenden Leiter. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten, wobei mindestens ein Mitglied ehrenamtlich tätig sein muss.
- Der Gesamtleiter leitet unter Verantwortung des Vorstandes die Arbeit des Vereins. Er ist für die Erledigung aller laufenden Geschäfte verantwortlich.
- Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Entscheidung in allen Finanz- und Personalangelegenheiten.
- Das Nähere regelt gegebenenfalls eine Geschäftsordnung, die der geschäftsführende Vorstand aufstellt.
IV. ARBEITSGREMIEN
§ 10 Der Beirat
Zur Beratung und Unterstützung der Vorstände (§ 8 und 9) kann ein Beirat berufen werden. Die Berufung in diesen, die Aufgabenstellung und die Vertretung im Vorstand (§ 8) werden durch gesonderte Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand aufstellt.
§ 11 Die Ausschüsse
Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen (§ 8.8). Die Berufung in diesen, die Aufgabenstellung und die Vertretung im Vorstand (§ 8) werden durch gesonderte Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand aufstellt.
§ 12 Besondere Abteilungen
Für bestimmte Arbeitszweige können besondere Abteilungen gebildet werden, die dem Vorstand unterstehen. Ihre Leiter müssen von diesem bestätigt werden.
V. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 13 Abstimmungen und Wahlen
- Bei allen Abstimmungen, soweit nicht besondere Vorschriften gegeben sind, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Wahlen sind geheim durchzuführen. Es kann auch offen abgestimmt werden, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt.
§ 14 Satzungsänderungen
- Eine Änderung der vorliegenden Satzung kann nur unter Aufrechterhaltung der Grundlage und des Zwecks des Vereins (§ 2 Nr. 1) in einer hierzu besonders einzuberufenden Jahreshauptversammlung (§ 7) mit drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder (§ 6), beschlossen werden.
- Die Grundlage des Vereins § 2 Nr. 1 und § 14 können nicht geändert werden.
§ 15 Organisatorische Zugehörigkeit
- Der Verein ist Mitglied des CVJM Ostwerk e.V. Landesverband Berlin-Brandenburg.
- Der CVJM Ostwerk e.V. Landesverband Berlin-Brandenburg ist Mitglied des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland, Sitz Kassel, der Mitglied im Weltbund der CVJM, Sitz Genf, ist.
- Der Verein ist, als Mitglied des CVJM Ostwerk e.V. Landesverband Berlin-Brandenburg, Teil der evangelischen Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluss hat.
- Der Verein ist durch seine Mitgliedschaft im CVJM Ostwerk e.V. Berlin-Brandenburg, über den CVJM Gesamtverband, dem Diakonischen Werk – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirche in Deutschland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders hierfür einzuberufende Jahreshauptversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss sind drei Viertel der Stimmen der Gesamtheit der Stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Die Liquidation erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand (§ 9).
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an den CVJM Ostwerk e.V. Berlin-Brandenburg oder, falls dieser nicht mehr besteht, an den evangelischen Kirchenkreis Oderland-Spree, die es wiederum unmittelbar und ausschließlich in den Regionen Seelow und Bad Freienwalde des Kirchenkreises Oderland-Spree für gemeinnützige Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden haben.
§ 17 Schlussbestimmung
Diese von der Jahreshauptversammlung (§ 7) am 28.08.2021 beschlossene Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.